Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wupperverbandsgesetz
WupperVG -§ 14 Aufgaben der Verbandsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/14#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsregeln. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/14#abs-2 (2) Ferner bleiben der Verbandsversammlung unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen vorbehalten:
1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,
8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs.2, § 4),
9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten,
10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/14#abs-3 (3) Die Verbandsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 3.