Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 61 Definition des relevanten Indikators
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/61#abs-1 (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/61#abs-2 (2) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ermitteln den relevanten Indikator als Differenz der nachfolgenden Positionen:
Der durchschnittliche Bestand an Spareinlagen ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln. Der durchschnittliche Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr der Quotient aus Zinsaufwendungen gegenüber Kreditinstituten und den durchschnittlichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, multipliziert mit 100. Der durchschnittliche Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/61#abs-3 (3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befreiender Wirkung erstellte Jahresabschluss.