Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 26 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/26#abs-1 (1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/26#abs-2 (2) Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die Bestimmung erfolgt auf der Basis
Für die fiktive Zusammensetzung des Investmentvermögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/26#abs-3 (3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren ist, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/26#abs-4 (4) Mit der Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 2 können Dritte beauftragt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/26#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.