Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/18#abs-1 (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu bestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/18#abs-2 (2) Wird ihre Erfüllung von
erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/18#abs-3 (3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/18#abs-4 (4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.