Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 41 Widerspruchsverfahren
Stand: 16.06.2021
Wird zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – WpÜG 1/18
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2022 – WpÜG 2/21
- VGH Hessen, 28.08.2013 – 6 A 1291/13
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
4 Entscheidungen zu § 41 WpÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/41#abs-1 (1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen der Bundesanstalt in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/41#abs-2 (2) Die Bundesanstalt trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang des Widerspruchs. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder bei einer Vielzahl von Widerspruchsverfahren kann die Bundesanstalt die Frist durch unanfechtbaren Beschluss verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/41#abs-3 (3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/41#abs-4 (4) (weggefallen)