Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapiere ist unzulässig.