Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

WpIPrüfbV

§ 2 Berichtszeitraum

Stand: 12.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/2#abs-1 (1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Abschlussstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Abschlussstichtag endet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/2#abs-2 (2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben. Die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/2#abs-3 (3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Abschlussstichtag zu beziehen.

§ 1 § 3