Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
WpI-AnzV§ 17 Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.12.2023
Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.