Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

WpI-AnzV

§ 17 Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

Stand: 12.12.2023

Bund

Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

§ 16 § 18