Gesetze / WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
WpHGMaAnzV§ 5 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHGMaAnzV/5#abs-1 (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHGMaAnzV/5#abs-2 (2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.