Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
WpDVerOV§ 4 Informationsblätter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/4#abs-1 (1) Das nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/4#abs-2 (2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/4#abs-3 (3) Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung am organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblattes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Das standardisierte Informationsblatt erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 WpDVerOV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Stuttgart, 26.02.2010 – 9 U 164/08Anlageberatung bei Zinsswap-Geschäften: Schadensersatzpflicht der Bank wegen fehlerhafter Beratung über Risiken und den anfänglichen negativen Marktwert KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.