Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

WpDPV

§ 20 Berichtsentwurf

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/20#abs-1 (1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/20#abs-2 (2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.

§ 19 § 21