Gesetze / WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung

WpÜGWidV

§ 6 Entscheidungen des Widerspruchsausschusses

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CGWidV/6#abs-1 (1) Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Sofern die Angelegenheit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CGWidV/6#abs-2 (2) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CGWidV/6#abs-3 (3) Der Widerspruchsausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer beschlussfähig.

§ 5 § 7