Gesetze / WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung

WpÜGWidV

§ 1 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CGWidV/1#abs-1 (1) Der Präsident der Bundesanstalt wählt aus der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Beirats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche Beisitzer des Widerspruchsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CGWidV/1#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des Bundeswahlgesetzes wählbar sein.

§ 2