Gesetze / WpÜG-Beiratsverordnung
WpÜGBeirV§ 5 Protokolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CGBeirV/5#abs-1 (1) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Bundesanstalt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll muss Angaben enthalten über
Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist nicht von ihrer Protokollierung abhängig. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Beirats und den sonstigen Teilnehmern zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CGBeirV/5#abs-2 (2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied schriftlich Einwendungen erhoben hat. Über Einwendungen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.