Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wolfsverordnung Nordrhein-Westfalen

WolfsVO NRW

§ 10 Besenderung von Wölfen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine Besenderung einzelner Wölfe oder eines ganzen Rudels zu wissenschaftlichen Zwecken durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz ist als Ausnahme im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, nachdem der Tierversuch von der nach dem Tierschutzrecht zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

§ 9 § 11