Gesetze / Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung

WoImmoDarlRV

§ 7 Amortisationsanforderung

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoImmoDarlRV/7#abs-1 (1) Bei Darlehen mit regelmäßigen Tilgungsleistungen legt die Bundesanstalt die Länge des Zeitraums und die Höhe des in diesem Zeitraum mindestens zu tilgenden Darlehensanteils fest. Darlehensgeber haben die Anforderungen der Bundesanstalt im Rahmen der Vertragsgestaltung mit Darlehensnehmern zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoImmoDarlRV/7#abs-2 (2) Bei endfälligen Darlehen legt die Bundesanstalt durch die Amortisationsanforderung eine maximale Laufzeit der Darlehensverträge fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoImmoDarlRV/7#abs-3 (3) Die Beschränkung durch eine Amortisationsanforderung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist auf jedes der von einem Darlehensgeber vergebene Darlehen einzeln anzuwenden.

§ 6 § 8