Gesetze / Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
WoImmoDarlRV§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen und Wertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoImmoDarlRV/3#abs-1 (1) Für die Festlegung der Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation und der Amortisationsanforderung nach § 48u Absatz 2 des Kreditwesengesetzes ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoImmoDarlRV/3#abs-2 (2) Der Marktwert einer Wohnimmobilie nach Absatz 1 Nummer 2 wird ermittelt nach
Können mehrere Werte ermittelt werden, so ist im Regelfall der niedrigste ermittelte Wert anzusetzen. Kann nur einer der drei Werte ermittelt werden, so ist dieser Wert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoImmoDarlRV/3#abs-3 (3) Der Beleihungswert nach § 48u Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohnimmobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird.