Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 11 Kündigungsrecht des Mieters
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 02.03.2011 – VIII ZR 163/10Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine KündigungsausschlussklauselZitiert von 2
- LG Bonn, 11.03.2011 – 6 S 170/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/11#abs-1 (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/11#abs-2 (2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/11#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.