Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz

WoBindG

§ 11 Kündigungsrecht des Mieters

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/11#abs-1 (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/11#abs-2 (2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/11#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 10 § 12