Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen
WkPV§ 5 Nachtrag zum Wirtschaftsplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/5#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage des kommunalen Trägers beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt,
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen des kommunalen Trägers oder höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan bisher nicht veranschlagte Investitionen oder weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan oder in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers oder des Kommunalunternehmens vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/5#abs-2 (2) Art. 68 Abs. 3 GO, Art. 62 Abs. 3 LKrO und Art. 60 Abs. 3 BezO gelten entsprechend.