nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 WkPV (Bayern) — Nachtrag zum Wirtschaftsplan

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage des kommunalen Trägers beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt,

2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen des kommunalen Trägers oder höhere Kredite erforderlich werden,

3. im Vermögensplan bisher nicht veranschlagte Investitionen oder weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

4. eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan oder in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers oder des Kommunalunternehmens vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(2) Art. 68 Abs. 3 GO, Art. 62 Abs. 3 LKrO und Art. 60 Abs. 3 BezO gelten entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 5 WkPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
