Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

WkKV

§ 9 Jahresabschluss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/9#abs-1 (1) Für das Krankenhaus ist am Schluss eines Geschäftsjahres ein Krankenhaus-Jahresabschluss (§ 4 Abs. 1 und 3 KHBV) aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/9#abs-2 (2) Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus

1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur KHBV,

2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur KHBV sowie

3. dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises nach Anlage 3 zur KHBV.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/9#abs-3 (3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) ist unter Nummer 32 folgendes auszuweisen:

„32.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

……

nachrichtlich

Verwendung des Jahresüberschusses

a) zur Tilgung des Verlustvortrags

……

b) zur Einstellung in Rücklagen

……

c) auf neue Rechnung vorzutragen

……

oder

Behandlung des Jahresfehlbetrags

a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag

……

b) zu tilgen aus Rücklagen

……

c) aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen

……

d) auf neue Rechnung vorzutragen

……“

§ 8 § 10