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# § 9 WkKV (Bayern) — Jahresabschluss

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Krankenhaus ist am Schluss eines Geschäftsjahres ein Krankenhaus-Jahresabschluss (§ 4 Abs. 1 und 3 KHBV) aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus

1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur KHBV,

2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur KHBV sowie

3. dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises nach Anlage 3 zur KHBV.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) ist unter Nummer 32 folgendes auszuweisen:

„32.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

……

nachrichtlich

Verwendung des Jahresüberschusses

a) zur Tilgung des Verlustvortrags

……

b) zur Einstellung in Rücklagen

……

c) auf neue Rechnung vorzutragen

……

oder

Behandlung des Jahresfehlbetrags

a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag

……

b) zu tilgen aus Rücklagen

……

c) aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen

……

d) auf neue Rechnung vorzutragen

……“

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Zitiervorschlag: § 9 WkKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/9

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