Gesetze / Wissenschaftsfreiheitsgesetz

WissFG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund

Dieses Gesetz dient der Stärkung der Leistungsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen durch mehr Autonomie, Eigenverantwortung und Effizienz in den Bereichen Haushalt, Personal, Beteiligungen und Durchführung von Baumaßnahmen.

§ 2