Gesetze / Wissenschaftsfreiheitsgesetz
WissFG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz dient der Stärkung der Leistungsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen durch mehr Autonomie, Eigenverantwortung und Effizienz in den Bereichen Haushalt, Personal, Beteiligungen und Durchführung von Baumaßnahmen.