Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
WismutAGAbkGArt 3 § 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/3-1#abs-1 (1) Die Wismut GmbH im Aufbau oder die Wismut GmbH kann ihr Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen spalten. Die Spaltung ist möglich
gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an den neuen Gesellschaften an die Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/3-1#abs-2 (2) Die Abspaltung eines Vermögensteils der Wismut GmbH im Aufbau, der die Stillegung der Bergbaubetriebe, die Sanierung und Rekultivierung der Bergbaualtlasten des Unternehmens durchführen soll, soll zum 1. Januar 1992 erfolgen.