Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
3. WindSeeV§ 27 Grundsatz
Stand: 12.01.2023
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.