Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung
2. WindSeeV§ 29 Grundsatz
Stand: 28.01.2022
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.