Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

1. WindSeeV

§ 36 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/36#abs-1 (1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/36#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung zur Einhaltung der Grenzwerte des Schallschutzkonzeptes notwendig ist.

§ 35 § 37