Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
1. WindSeeV§ 30 Sonstige Pflichten
Stand: 22.12.2020
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.