Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Stand: 01.01.2023
Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.