Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 19.01.2023 – 14 L 387/22Zitiert von 1
- BVerfG, 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · WindSeeGZitiert von 131
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 935/24
- BVerwG, 19.08.2025 – 11 VR 7.25, 11 VR 7.25 (11 A 12.25)
- BVerwG, 19.08.2025 – 11 VR 6.25, 11 VR 6.25 (11 A 11.25)Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen
- OVG Bremen, 03.04.2017 – 1 B 126/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/1#abs-2 (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern. Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/1#abs-3 (3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.