Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident

WidZVMP

§ 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und

früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2