Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MLUV

WidZVMLUV

§ 1 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und

früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und

Verbraucherschutz sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des

Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2