Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsverordnung

WiSiV

§ 8 Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/8#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren genehmigen.

§ 7 § 9