Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsverordnung
WiSiV§ 14 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/14#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/14#abs-2 (2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/14#abs-3 (3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 266 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 379 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.