Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz

WiSiG 1965

§ 11 Vorbereitung des Vollzugs

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

§ 10 § 12