Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 7 Schriftliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/7#abs-1 (1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/7#abs-2 (2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten. Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/7#abs-3 (3) In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 WiPrPrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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