Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 7 Schriftliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/7#abs-1 (1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/7#abs-2 (2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten. Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/7#abs-3 (3) In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.

§ 6 § 8