Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
Stand: 10.06.2019
Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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