Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 10 Aufsichtsarbeiten

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der Prüfungsstelle bestimmte Personen. Über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind.

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