Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

§ 40a § 42