Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
Stand: 01.08.2021
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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