Gesetze / Wertausgleichsgesetz
WertAusglG§ 15
Stand: 10.06.2019
Für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.