Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
WerkstoffPrAusbV§ 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/17#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfverfahren | mit 30 Prozent, |
| Wärmebehandlungsprozesse | mit 30 Prozent, |
| Schadensanalyse | mit 10 Prozent, |
| Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen | mit 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/17#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/17#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.