Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/15#abs-2(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
f)
Prüfprotokolle zu erstellen,
g)
fachliche Berechnungen durchzuführen,
h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,
i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Zugversuch,
b)
Härteprüfung,
c)
Sichtprüfung,
d)
Eindringprüfung,
e)
Präparation eines Mikroschliffs und
f)
messmikroskopische Auswertung;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.