Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
WerkstoffPrAusbV§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/11#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/11#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/11#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/11#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: