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WerbeS

§ 4 Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/4#abs-1 (1) Werbung ist dann leicht vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar, wenn sich einem nicht übermäßig konzentrierten Nutzer ohne besonderen kognitiven Aufwand unmittelbar erschließt, dass gerade Werbung läuft. Der Beurteilung ist eine fallbezogene Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/4#abs-2 (2) Die Grundsätze der leichten Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit der Werbung vom redaktionellen Inhalt gelten auch innerhalb der Werbung.

2. Abschnitt:

Regelungen für Rundfunk

§ 3 § 5