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WeinRDV

§ 8 Eintragung von geografischen Bezeichnungen in die Weinbergsrolle (zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/8#abs-1 (1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle geführt. Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen werden auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Rebflächen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/8#abs-2 (2) Der Antrag muss

den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen in das Liegenschaftskataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt, und

Angaben über die Größe und die Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in eine Flurkarte, aus der die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,

enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/8#abs-3 (3) Ist der Antrag im Sinne der Weinverordnung begründet, trägt die zuständige Behörde den Namen der Lage unter Beifügung des Antrags und der Flurkarte in die Weinbergsrolle ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/8#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Anträge auf Änderung oder Löschung bereits eingetragener Lagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/8#abs-5 (5) Die Eintragung einer Lage ist von Amts wegen zu löschen, wenn der Name zum letzten Mal für einen Wein oder Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurde.

§ 7 § 9