Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinR-DVO NRW§ 5 Eintragung in die Weinbergrolle und Löschung
Stand: 26.08.2026
(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/5#abs-1 (1) Die/der Landesbeauftragte prüft den Antrag auf die Antragsberechtigung nach § 4 und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen trägt er den Namen der Lage in die Weinbergrolle ein und übernimmt eine Antragsausfertigung mit Anlagen sowie sonstige Unterlagen, auf die sich die Eintragung gründet oder Bezug nimmt, zur Aufbewahrung. Die/der Landesbeauftragte versieht die Anträge und Pläne mit einem Eintragungsvermerk und übersendet je eine Ausfertigung des Antrags mit Anlagen dem Antragsteller und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Ministerium).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/5#abs-2 (2) Bei Anträgen auf Löschung gilt Absatz 1 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/5#abs-3 (3) Eine Eintragung in die Weinbergrolle ist von Amts wegen zu löschen, sobald der/dem Landesbeauftragten bekannt wird, dass
1. die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind oder
2. der Name der Lage zum letzten Mal für Trauben, Moste oder Weine verwendet wurde, die vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurden.