Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinR-DVO NRW

§ 19 Auszeichnungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

(zu § 30 der Weinverordnung)

Die Landwirtschaftskammer wird als Träger von Weinprämierungen anerkannt. Ihr wird die Befugnis zur Verleihung folgender Auszeichnungen für inländischen Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete erteilt, der bei der durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die angegebene Qualitätszahl gemäß Anlage 9 der Weinverordnung erhalten hat:

1. Goldene Prämie (Qualitätszahl 4,50),

2. Silberne Prämie (Qualitätszahl 4,00) und

3. Bronzene Prämie (Qualitätszahl 3,50).

§ 18 § 20