Gesetze / Weingesetz

WeinG 1994

§ 38 Vorstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/38#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/38#abs-2 (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/38#abs-3 (3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/38#abs-4 (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.

§ 37 § 39