Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 28 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten

Stand: 02.09.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/28#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat einen Antrag auf Förderung abzulehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, sofern der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/28#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Auflagen oder Verpflichtungen verstößt.

§ 27 § 29