Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 20 Verwaltungskontrollen
Stand: 25.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/20#abs-1 (1) Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/20#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/20#abs-3 (3) Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unions- und dem nationalen Recht in Einklang stehen. Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:
Die Plausibilisierung der Gesamtkosten der Maßnahme ist vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/20#abs-4 (4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/20#abs-5 (5) Die Verwaltungskontrollen haben das Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unionsregelungen ausgeschlossen werden kann, zu umfassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/20#abs-6 (6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen von Inaugenscheinnahmen absehen, insbesondere wenn
Im Falle des Satzes 2 hat die zuständige Stelle die Gründe für das Absehen zu dokumentieren.